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Wenn ein Rentenempfänger verstorben ist
Die Rentenzahlung endet mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenempfänger verstirbt. Rentenzahlungen, die nach diesem Zeitpunkt noch vorgenommen werden, müssen an die Rentenversicherung zurückgezahlt werden.
Die Hinterbliebenen sind daher verpflichtet, die Rentenversicherung sofort vom Tod des Rentenempfängers zu unterrichten und sämtliche Scheck- oder sonstigen Zahlungen, die nach dem Tod des Rentenempfängers eingehen, zurückzuleiten. Bitte beachten Sie, dass es auch nach Anzeige des Todes aus banktechnischen Gründen noch bis zu sechs Wochen dauern kann, bis die Zahlungen eingestellt werden. Auch diese Zahlungen sind zurückzuleiten.
Außerdem ist eine Sterbeurkunde im Original oder in beglaubigter Kopie an die zuständige Rentenversicherung zu übersenden. Sie können dafür dieses Formular benutzen:
Mitteilung des Sterbefalls eines Rentenempfängers an die Rentenversicherung
Die Übersendung der Sterbeurkunde eines in Uruguay verstorbenen Rentenempfängers an den Rentenservice der Deutschen Post kann die Deutsche Botschaft Montevideo übernehmen.
Sofern der verstorbene Rentenempfänger noch Anspruch auf Zahlung rückständiger Rentenbeträge hatte, können diese Beträge nur an seine Erben ausgezahlt werden. Die Erbfolge ist nachzuweisen, in der Regel durch Vorlage eines Erbscheins.
Bestattungskosten werden üblicherweise nicht von der Rentenversicherung übernommen.
Zu möglichen Ausnahmen informieren Sie sich bitte direkt bei Ihrer Rentenversicherung.
Kontaktdaten finden Sie hier:
Amt für Wiedergutmachung in Saarburg (Wiedergutmachungsrenten)