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Ab dem 29.01.2019 gelten die beiden EU-Verordnungen (EuGüVO und EuPartVO). Diese regeln, welches Recht zur Bestimmung des Güterrechts in der Ehe bzw. Partnerschaft anzuwenden ist.
Die deutschen Auslandsvertretungen können Ausfuhrbescheinigungen nur ausnahmsweise bearbeiten, sofern eine Bestätigung durch eine Zolldienststelle nicht möglich oder unzumutbar war.