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Merkblatt zur Beantragung von Visa zum Zwecke der Familienzusammenführung zu deutschen Staatsangehörigen oder in Deutschland lebenden Drittstaatsangehörigen

26.02.2021 - Artikel

Visa zum Zwecke der Familienzusammenführung können beantragt werden für einen Familiennachzug zu einem in Deutschland lebenden deutschen Ehegatten und/oder minderjährigen Kind sowie zu in Deutschland mit legaler Aufenthaltserlaubnis lebenden drittstaatsangehörigen Ehegatten und/oder minderjährigen Kindern. Für den geplanten Daueraufenthalt in Deutschland muss vorab bei der Botschaft das bereits bei Einreise erforderliche, nationale Visum beantragt werden.


Im Visumverfahren sind vom ausländischen Ehegatten Sprachkenntnisse des Niveaus A1 eines nach den Standards der ALTE (Association of Language Testers) zertifizierten Prüfungsanbieters nachzuweisen.


Hintergrund: Sie sollen sich in Deutschland von Anfang an zumindest auf einfache Art auf Deutsch verständigen und am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können. Der Einstieg in den Integrationskurs und damit auch die Integration in die deutsche Gesellschaft sollen so erleichtert werden.
Anerkannte Sprachzeugnisse des Levels A1 zur Vorlage im Visumverfahren können in Uruguay derzeit nur beim Goethe Institut erteilt werden, während Sprachkurse vorab selbstverständlich auch bei anderen Sprachinstituten absolviert werden können. Die Botschaft weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nach derzeitigem Stand in Uruguay flächendeckend zumutbare Möglichkeiten zum Spracherwerb sowie zur Ablegung von Sprachtests zur Erlangung von Nachweisen des erforderlichen Sprachniveaus A1 bestehen.

Wichtig:
Bitte beachten Sie, dass auch vorgelegte, aktuelle und gültige Sprachnachweise im Visumverfahren ggf. von der Botschaft nochmals überprüft werden können, wenn dies im Einzelfall erforderlich scheint (z.B. zur Prüfung des tatsächlichen Sprachvermögens von Antragstellern).
Hinweis: Für einen Familiennachzug zu minderjährigen deutschen Kindern müssen keine Sprachkenntnisse nachgewiesen werden.


Für die Beantragung des Visums sind bei persönlicher Vorsprache folgende Unterlagen vorzulegen:
• 2 ausgefüllte Antragsformulare und Belehrung gem. § 54 Abs.2 Nr.8 i.V.m. § 53 AufenthG (auf der Homepage herunterzuladen)
• 2 aktuelle biometrische Passfotos, Größe des Fotos 3,5 x 4,5 cm (Frontalaufnahme, Augen direkt auf die Kamera gerichtet, heller Hintergrund, ohne Schatten im Gesicht, keine Reflektion auf Brillengläsern, keine Kopfbedeckung. Mund geschlossen. Das Gesicht -von Kinn bis Haaransatz- muss 80% des Fotos ausfüllen (Gesichtshöhe zwischen 3,6 und 3,2 cm), linke und rechte Gesichtshälfte deutlich sichtbar).


Folgende Unterlagen bitte jeweils im Original und zwei Fotokopien vorlegen:
• aktueller und gültiger Reisepass (Gültigkeit muss noch mindestens 90 Tage über das geplante Einreisedatum hinaus gegeben sein)
• uruguayische Cédula de Identidad
• Ausweis- und/oder Passkopien des deutschen Ehegatten / minderjährigen Kindes; bei Drittstaatsangehörigen: zusätzlich Nachweise zum Aufenthaltstitel in Deutschland
• Wohnsitz-/Meldebescheinigung des Ehegatten/ minderjährigen Kindes in Deutschland
wenn die Ehegatten bzw. Kinder aus Uruguay gemeinsam mit nach Deutschland umziehen:
- Angabe der zukünftigen bzw. ersten Adresse in Deutschland
- Ausweis- und/oder Passkopien des deutschen Ehegatten/ minderjährigen Kindes; bei
Drittstaatsangehörigen: zusätzlich Nachweise zum ggf. beantragten Aufenthaltstitel in Deutschland (AUSNAHMEFALL!)
• Heiratsurkunde mit deutscher Übersetzung
• bei Familiennachzug zu minderjährigen Kindern: Geburtsurkunde des Kindes mit deutscher Übersetzung
ggf. bei alleinigem Sorgerecht: Sorgerechtsbeschlüsse und/ oder -nachweise mit deutscher Übersetzung
• A1-Sprachnachweis (siehe dazu Merkblatt zum Nachweis einfacher Deutschkenntnisse beim Ehegatten)
• Krankenversicherung gem. EU-Norm (Geltungsbereich für den gesamten EU-Raum, Mindestdeckungssumme: 30.000,-- €, gültig ab Tag der Einreise). Spätestens nachzuweisen bei Abholung des Visums!

Hinweis:
Deutsche Personenstandsurkunden werden ohne Übersetzungen und Apostille anerkannt. Anträge minderjähriger Kinder müssen für diese von den sorgeberechtigten Eltern gestellt werden.
Die Beantragung eines Visums zum Familiennachzug zum deutschen Ehegatten / Kind ist gebührenfrei.


Bitte achten Sie auf die Abgabe vollständiger Antragsunterlagen! Unvollständige Anträge können zur direkten Ablehnung des Visumantrags führen.


Bitte vermerken Sie ihre Telefonnummer neben ihrer Unterschrift auf dem Antragsformular, damit wir Sie bei evtl. Rückfragen möglichst kurzfristig kontaktieren können.
Die Botschaft holt vor Visumerteilung die erforderliche Zustimmung bei der in Deutschland zuständigen Ausländerbehörde ein. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Bearbeitung des Visumantrages dadurch bis zu 3 Monate oder mehr in Anspruch nehmen kann. Auf die Bearbeitungsdauer in Deutschland kann die Botschaft keinen Einfluss nehmen. Die endgültige und längerfristige Aufenthaltsgenehmigung wird nach Einreise von der Ausländerbehörde in Deutschland erteilt.


Dieses Merkblatt wird ständig aktualisiert, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Im Einzelfall behält sich die Botschaft vor, auf die Vorlage weiterer Unterlagen zu bestehen. Eine Bearbeitung des Antrages durch die Botschaft und die erforderliche Weiterleitung an die Ausländerbehörde erfolgt erst nach vollständiger Vorlage der benötigten Unterlagen.


Flyer des BAMF mit den Informationen zu Sprachkenntnissen bei Ehegattennachzug

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