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Visum zum Zwecke der Au-Pair-Tätigkeit

12.03.2021 - Artikel

Hinweis:
Die Visabewerber dürfen bei Antragstellung das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Für die Beantragung des Visums sind bei persönlicher Vorsprache folgende Unterlagen vorzulegen:
• 2 ausgefüllte Antragsformulare und Belehrung gem. § 54 Abs.2 Nr.8 i.V.m. § 53 AufenthG (auf der Homepage herunterzuladen)
• 2 aktuelle biometrische Passfotos, Größe des Fotos 3,5 x 4,5 cm (Frontalaufnahme, Augen direkt auf die Kamera gerichtet, heller Hintergrund, ohne Schatten im Gesicht, keine Reflektion auf Brillengläsern, keine Kopfbedeckung. Mund geschlossen. Das Gesicht –von Kinn bis Haaransatz- muss 80% des Fotos ausfüllen (Gesichtshöhe zwischen 3,6 und 3,2 cm), linke und rechte Gesichtshälfte deutlich sichtbar)

Folgende Unterlagen bitte jeweils im Original und zwei Fotokopien vorlegen:
• aktueller und gültiger Reisepass (Gültigkeit muss noch mindestens 180 Tage über das geplante Einreisedatum hinaus gegeben sein)
• uruguayische Cédula de Identidad
• Au-Pair-Vertrag mit folgendem Inhalt:
genaue Bezeichnung der Vertragsparteien, Beginn und Dauer des Vertrages (max. 1 Jahr), allgemeine Pflichten beider Vertragsparteien, Vereinbarung über Taschengeld (mind. 260,- € monatlich), Arbeitszeitregelung
• Verpflichtungserklärung der Gasteltern, für das Au-Pair eine Krankenversicherung gem. EUNorm (Geltungsbereich für den gesamten EU-Raum, Mindestdeckungssumme: 30.000,-- €, gültig ab Tag der Einreise) abzuschließen
• Fragebogen, ausgefüllt von den Gasteltern (siehe Download auf der Hompeage der Botschaft, unterhalb dieses Merkblatts)
• A1-Sprachnachweis

Hinweis:
Bitte achten Sie auf die Abgabe vollständiger Antragsunterlagen! Unvollständige Anträge können zur direkten Ablehnung des Visumantrags führen.
Bitte vermerken Sie ihre Telefonnummer neben ihrer Unterschrift auf dem Antragsformular, damit wir Sie bei evtl. Rückfragen möglichst kurzfristig kontaktieren können.
Die Botschaft holt vor Visumerteilung die erforderliche Zustimmung bei der in Deutschland zuständigen Ausländerbehörde ein. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Bearbeitung des Visumantrages dadurch bis zu 3 Monate oder mehr in Anspruch nehmen kann. Auf die Bearbeitungsdauer in Deutschland kann die Botschaft keinen Einfluss nehmen. Die endgültige und längerfristige Aufenthaltsgenehmigung wird nach Einreise von der Ausländerbehörde in Deutschland erteilt.
Dieses Merkblatt wird ständig aktualisiert, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Im Einzelfall behält sich die Botschaft vor, auf die Vorlage weiterer Unterlagen zu bestehen. Eine Bearbeitung des Antrages durch die Botschaft und die erforderliche Weiterleitung an die Ausländerbehörde erfolgt erst nach vollständiger Vorlage der benötigten Unterlagen.

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