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Mehrwertsteuerbescheinigungen
Gebühren, © colourbox.de
Die deutschen Auslandsvertretungen können Ausfuhrbescheinigungen nur ausnahmsweise bearbeiten, sofern eine Bestätigung durch eine Zolldienststelle nicht möglich oder unzumutbar war.
Mehrwertsteuerbescheinigungen/ Ausfuhrbescheinigungen
Aufgrund einer Neuregelung durch das Bundesfinanzministerium wurde ab dem 1. November 2005 die Abwicklung der Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen im Ausland geändert.
Die Erteilung einer Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung ist originäre Aufgabe der Ausgangszollstellen der EU-Mitgliedsstaaten. Bei den deutschen Zollstellen kann die Bescheinigung daher auch weiterhin kostenfrei eingeholt werden.
Die deutschen Auslandsvertretungen können Ausfuhrbescheinigungen nur ausnahmsweise bearbeiten, sofern eine Bestätigung durch eine Zolldienststelle nicht möglich oder unzumutbar war. Diese Dienstleistung der Auslandsvertretung ist jedoch wegen des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes und der hierdurch verursachten Kosten gebührenpflichtig. Die Antragsteller müssen nun zudem auf einem gesonderten Fragebogen eine für die Auslandsvertretung nachvollziehbare Erklärung abgeben, warum eine Bestätigung der Ausfuhr bei den deutschen Zollbehörden nicht möglich war. Kann diese Begründung nachvollzogen werden, darf die Botschaft die Ausfuhr auch bestätigen.
Gebührenhöhe: Gebühr für jede vorgelegte Ausfuhrbescheinigung (Antrag auf Rückerstattung der Mehrwertsteuer) 34,07 € (zum Tageskurs in uruguayischen Pesos).
Für Mehrwertsteuerbescheinigungen/Ausfuhrbescheinigungen ist vorab online ein Termin in der Kategorie „Sonstige Rechts- und Konsularangelegenheiten“ über unser Terminvereinbarungssystem zu vereinbaren.
Die Abnehmer müssen sowohl ihre Identität zweifelsfrei nachweisen, den Wohnort im Amtsbezirk der Vertretung angenommen haben (Pass oder Cédula de Identidad), als auch die erworbenen Waren vorlegen. Ein Wohnort im Drittland muss bereits vor Erwerb und Ausfuhr der Ware begründet sein.
Für Waren, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland gekauft wurden, kann keine Bescheinigung erteilt werden. Ferner muss die Ware innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 3 Monaten (beginnt mit dem Ablauf des Monats, in dem die Gegenstände erworben wurden) ausgeführt worden sein und die Bescheinigung mit der Kaufquittung muss beim Händler innerhalb dieser drei Monate eingereicht werden. Für beispielsweise im Monat September gekaufte Ware beginnt die Frist ab dem 01.10. zu laufen und endet mit Ablauf des Monats Dezember. Bei der Ausfuhr von Kraftfahrzeugen dürfen amtliche Stellen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland keine Ausfuhrbestätigung erteilen.