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Merkblatt zum Nachweis einfacher Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug
Nach der grundlegenden Reform des Aufenthaltsgesetzes müssen ausländische Ehepartner, die nach Deutschland ziehen möchten, schon bei der Beantragung des Visums im Heimatland einfache Deutschkenntnisse nachweisen. Der Grund: Sie sollen sich in Deutschland von Anfang an zumindest auf einfacher Art auf Deutsch verständigen und am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können. So soll nachziehenden Ehegatten der Einstieg in den Integrationskurs und damit auch die Integration in die deutsche Gesellschaft erleichtert werden. Ihre Startchancen werden dadurch verbessert.
Der Nachweis, dass der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann, muss bereits bei Antragstellung erbracht werden. Konkret sind darunter Kenntnisse der deutschen Sprache auf der Kompetenzstufe A1 des vom Europarat erarbeiteten „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen“ zu verstehen. Diese Neuerung beruht auf dem „Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union“.
Bei der Beantragung des Visums sind die Sprachkenntnisse durch ein Sprachzeugnis auf dem Niveau A1 eines nach den Standards der ALTE zertifizierten Prüfungsanbieters nachzuweisen, der über eine mit Entsandten besetzte Niederlassung verfügt. Dies ist in Uruguay gegenwärtig beim Goethe-Institut der Fall. Die Termine der Sprachkursprüfungen können telefonisch beim Prüfungsanbieter in Erfahrung gebracht werden.
Ausnahmen:
Wenn bei der persönlichen Antragstellung ersichtlich ist, dass der Antragsteller die geforderten Deutschkenntnisse zweifelsfrei besitzt, ist kein besonderer Nachweis notwendig.
Das Sprachprüfungszertifikat muss außerdem nicht vorgelegt werden bei:
• Nachgewiesener körperlicher oder geistiger Behinderung, aufgrund derer das Erlernen der deutschen Sprache nicht möglich ist oder den Antragsteller daran hindert, die geforderten Deutschkenntnisse im Herkunftsland in zumutbarer Weise zu erlernen • Ehegatten von Hochqualifizierten, Forschern, Firmengründern, langfristig Daueraufenthaltsberechtigten, Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen der Genfer- Flüchtlings-Konvention, wenn die Ehe bereits vor der Ausreise aus Uruguay bestanden hat
• erkennbar geringem Integrationsbedarf oder fehlendem Anspruch auf Integrationskursteilnahme
Dies ist in der Regel in den folgenden Fällen anzunehmen:
- Hochschulabsolventen mit positiver Erwerbs- und Integrationsprognose
- Vorübergehender Ehegattennachzug
- Nicht-erstmalige Erteilung eine Aufenthaltstitels nach AufenthaltsG
- Aufnahme und Fortsetzung schulischer Ausbildung der Ehegatten
• Ehegatten von Ausländern mit der Staatsangehörigkeit von Australien, Israel, Japan,
Kanada, Republik Korea, Neuseeland oder Vereinigte Staaten
• Unzumutbarkeit des Erwerbs einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache vor Einreise. z.B.:
- insbesondere wenn es dem Ehegatten trotz ernsthafter Bemühungen innerhalb eines Jahres nicht gelungen ist, das erforderliche Sprachniveau zu erreichen. Analphabetismus steht dem Sprachnachweis nicht entgegen. Es ist dem Antragsteller grds. zumutbar zunächst an einem Alphabetisierungsprogramm teilzunehmen und im Anschluss die erforderlichen Sprachkenntnisse zu erwerben.
Sollten noch keine einfachen Deutschkenntnisse vorhanden sein, kommen verschiedene Möglichkeiten in Betracht, diese zu erwerben. Es gibt keine Pflicht, einen bestimmten Kurs zu besuchen. Wie die erforderlichen Kenntnisse erlangt werden, bleibt jedem selbst überlassen. Einige Prüfungsanbieter informieren auf ihren Websites über die Prüfungsinhalte. Diese Prüfungen sind sehr auf die Fähigkeit zur Kommunikation ausgerichtet, um so den Start in den Alltag in Deutschland zu erleichtern. Es wird empfohlen, Ihren Sprachlehrer auf die Internetangebote zu den Prüfungsinhalten hinzuweisen, damit eine zielgerichtete Prüfungsvorbereitung erfolgen kann.
Die Vorlage eines Sprachzertifikats des oben genannten Anbieters führt nicht automatisch zu einer Bejahung des Sprachnachweises im Visumverfahren. Der Sprachnachweis ist auf Echtheit und bei konkreten Anhaltspunkten im Einzelfall auch auf seine Plausibilität und seine Aktualität im Hinblick auf das tatsächliche Sprachvermögen des Antragstellers zu überprüfen. Die Entscheidung über den Visumantrag liegt ausschließlich bei der Visastelle.
Nützliche Links:
Homepage des Goethe-Instituts
Homepage des Goethe-Instituts Montevideo
Dieses Merkblatt wird ständig aktualisiert, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Im Einzelfall behält sich die Botschaft vor, auf die Vorlage weiterer Unterlagen zu bestehen. Eine Bearbeitung des Antrages durch die Botschaft und die erforderliche Weiterleitung an die Ausländerbehörde erfolgt erst nach vollständiger Vorlage der benötigten Unterlagen.
Flyer des BAMF mit den Informationen zu Sprachkenntnissen bei Ehegattennachzug