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Familienangelegenheiten / Personenstand

Foto eines lachenden Babys

Foto eines lachenden Babys, © www.colourbox.com

Artikel

Falls Sie eine Geburtsanzeige oder eine Namenserklärung abgeben möchten, wenden Sie sich bitte vorab per E-Mail an das Konsularreferat um einen Termin zu vereinbaren.


Kontaktformular


Für die Einreichung eines Antrags auf Nachregistrierung Ihrer ausländischen Eheschließung im deutschen Eheregister oder auf Anerkennung Ihrer ausländischen Eheschließung benötigen Sie keinen Termin.

Geburtsanzeige / Namenserklärung

Für Personen, die nach dem 01.09.1986 geboren wurden, ist vor der Ausstellung eines deutschen Reisepasses in den meisten Fällen eine einmalige Namenserklärung notwendig. Für die Bestimmung des Familiennamens eines Kindes gibt es zwei Möglichkeiten: Geburtsanzeige oder Namenserklärung.

Geburtsanzeige/ Namenserklärung

Eheschließung

Hier finden Sie Informationen zu Eheschließung in Deutschland und Uruguay sowie zur Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe im deutschen Eheregister.

Eheschließung

Ehescheidung

Hier finden Sie Informationen zur Anerkennung ausländischer Ehescheidungen in Deutschland.

Scheidung

Standesamt I in Berlin

Unter diesem Link finden Sie Informationen des Standesamt I in Berlin, das für unterschiedliche Personenstandsangelegenheiten von Deutschen im Ausland zuständig ist.

Falls Sie eine vom Standesamt I in Berlin ausgestellte Namensbescheinigung, Geburts- oder Heiratsurkunde nicht mehr auffinden können, ist es möglich unter diesen Links eine neue Ausfertigung zu bestellen:


Geburtsurkunden und Namensbescheinigungen für Kinder


Heiratsurkunden und Namensbescheinigungen über die Namensführung in der Ehe


Namensbescheinigungen und Personenstandsurkunden von anderen deutschen Standesämtern können in der Regel über deren Homepages bestellt werden.

Weitere Informationen

Ab dem 29.01.2019 gelten die beiden EU-Verordnungen (EuGüVO und EuPartVO). Diese regeln, welches Recht zur Bestimmung des Güterrechts in der Ehe bzw. Partnerschaft anzuwenden ist.

Bestimmung des anwendbaren Güterrechts

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