Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Einbürgerung

Artikel

Staatsangehörigkeitsrecht - Neues Gesetz in Kraft getreten

Am 20.08.2021 ist das Vierte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes in Kraft getreten, durch das ein gesetzlicher Anspruch auf Wiedergutmachungseinbürgerung für Personen geschaffen wird, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen waren und deshalb die deutsche Staatsangehörigkeit verloren oder nicht erworben haben, aber keinen Anspruch auf Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG besitzen, und für deren Abkömmlinge. Das Gesetz beinhaltet außerdem ein zehnjähriges Erklärungsrecht, durch das nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geborenen Kindern eines deutschen Elternteils, die aufgrund der zum Zeitpunkt ihrer Geburt geltenden Regelungen in geschlechterdiskriminierender Weise vom Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen waren, die Möglichkeit eröffnet wird, die deutsche Staatsangehörigkeit durch einfache Erklärung zu erhalten.

Weitere Informationen finden Sie hier

Erleichterte Einbürgerung für Kinder deutscher Eltern nach § 14 StAG (Ermessenseinbürgerung)

Personen, die vor dem 01.01.1975 als eheliches Kind einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters geboren wurden, können unter bestimmten Voraussetzungen eingebürgert werden. Ebenso können Personen, die vor dem 01.07.1993 als nichteheliches Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter geboren wurden, unter bestimmten Voraussetzungen eingebürgert werden, sofern die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft nach deutschen Gesetzen vor Vollendung des 23. Lebensjahres wirksam erfolgt ist.

Die Einbürgerungsmöglichkeit steht auch den Abkömmlingen der genannten Personen bis zum sog. Generationenschnitt zu. Dieser besagt, dass im Ausland geborene Kinder, deren Eltern selbst nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden, nur unter den dort bezeichneten Voraussetzungen eingebürgert werden können. Für minderjährige Kinder, die grundsätzlich mit eingebürgert werden können, besteht eine Übergangsregelung.


Damit eine Einbürgerung möglich ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Unterhaltsfähigkeit
  • Beherrschen der deutschen Sprache (Niveau B1)
  • Bindungen an Deutschland
  • Ablegung eines Einbürgerungstests (erst nach Aufforderung)
  • Straffreiheit
  • Erfüllen der staatsbürgerlichen Voraussetzungen (Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und Loyalitätserklärung)

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts.


für eheliche Kinder einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters



für nichteheliche Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter



Wiedereinbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 GG (Anspruchseinbürgerung)

Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge können sich gem. Art 116 Abs. 2 des deutschen Grundgesetzes auf ihre deutsche Staatsangehörigkeit wieder berufen. Bei dauerndem Aufenthalt außerhalb Deutschlands geschieht dies durch Antrag auf Wiedereinbürgerung.

Ein Einbürgerungstest muss in diesen Fällen nicht durchgeführt werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts



Aktuelles

Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.05.2020 – 2 BvR 2628/18 – wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten aus Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 GG ausgeweitet.

Als Abkömmlinge im Sinne von Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 GG zählen ab sofort auch

• vor dem 1. April 1953 geborene eheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Mütter und ausländischer Väter

• vor dem 1. Juli 1993 geborene nichteheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Väter und ausländischer Mütter

Hiervon Betroffene, deren Einbürgerungsantrag nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 GG nach der bisher geltenden Rechtsprechung in der Vergangenheit abgelehnt wurde, können formlos einen erneuten Antrag stellen. Die Botschaft ist ihnen dabei gerne behilflich.


Erleichterte Einbürgerung für Personen, deren Vorfahren im Zusammenhang mit nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben nach § 14 StAG (Wiedergutmachungseinbürgerung)

Personen, deren Vorfahren im Zusammenhang mit nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, aber nicht zum Personenkreis des Artikels 116 Absatz 2 GG gehören, können unter bestimmten Voraussetzungen nach § 14 StAG eingebürgert werden. Dies können z.B. Kinder von Eltern sein, die im Zusammenhang mit nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen durch Einbürgerung in der Zeit vom 30.01.1933 bis zum 25.02.1955 die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben. Weitere Fälle sind im unten verlinkten Merkblatt aufgeführt.

Abkömmlinge dieser Personen können bis zum Generationenschnitt (s.o.) eingebürgert werden.


Damit eine Einbürgerung möglich ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Einfache deutsche Sprachkenntnisse
  • Bindungen an Deutschland
  • Straffreiheit
  • Erfüllen der staatsbürgerlichen Voraussetzungen (Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und Loyalitätserklärung)

Ein Einbürgerungstest muss in diesen Fällen nicht durchgeführt werden.


Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts


Verwandte Inhalte

nach oben