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Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

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Die deutsche Staatsangehörigkeit kann verloren gehen.
Es gibt die folgenden Möglichkeiten des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit:

Verlust durch Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit

Durch den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag geht die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch verloren. Die Regelung bedeutet auch, dass Kinder, die geboren werden nachdem der deutsche Elternteil eine ausländische Staatsangehörigkeit auf Antrag erworben hat, nicht mehr die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung erhalten.
Der automatische Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit durch Geburt oder durch Abstammung hat dagegen keine Auswirkungen auf die deutsche Staatsangehörigkeit.
Seit dem 28.08.2007 verliert ein Deutscher seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr, wenn er nach diesem Tag die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz auf eigenen Antrag erwirbt.
In allen anderen Fällen kann der Verlust durch Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag vermieden werden, wenn vorher eine Beibehaltungsgenehmigung beantragt und erteilt wurde.
Weitere Informationen zur Beibehaltungsgenehmigung finden Sie hier.

Verlust durch Legitimation

Nichteheliche Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter, die durch die die Eheschließung ihrer Eltern „legitimiert“ wurden, verloren dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 29.11.2006 entschieden, dass die Rechtsvorschriften zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Legitimation durch einen Ausländer rückwirkend ab dem 01.04.1953 nicht mehr anwendbar sind. Dadurch ergibt sich, dass nichteheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 31.03.1953 von einem Ausländer legitimiert wurden, ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren haben.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Urteil vom 29.11.2006 (Aktenzeichen BVerwG 5 C 5.05)

Verlust durch Eheschließung

Deutsche Frauen, die vor dem 23.05.1949 einen Ausländer geheiratet haben, haben die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Dies galt auch, wenn sie dadurch staatenlos wurden.
Deutsche Frauen, die zwischen dem 23.05.1949 und dem 31.03.1953 einen Ausländer geheiratet haben, verloren die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann, wenn sie dadurch nicht staatenlos wurden.
Seit dem 01.04.1953 ist die Eheschließung mit einem Ausländer kein Verlustgrund mehr.

Verlust durch Adoption

Die deutsche Staatsangehörigkeit verliert seit dem 01.01.1977 ein deutsches Kind, wenn es von ausländischen Eltern adoptiert wird.
Deutsche Kinder, die vor diesem Termin von ausländischen Staatsangehörigen adoptiert wurden, haben die deutsche Staatsangehörigkeit regelmäßig nicht verloren.

Verlust durch Eintritt in ausländische Streitkräfte

Ein Deutscher verliert durch den freiwilligen Eintritt in die Streitkräfte eines fremden Staates, dessen Staatsangehörigkeit er neben der deutschen besitzt, die deutsche Staatsangehörigkeit. Dies gilt unabhängig von Alter oder Geschlecht.
Der Verlust tritt nicht ein, wenn vorher die Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung eingeholt wurde.
Seit dem 01.07.2011 wurde das Verfahren für bestimmte Länder vereinfacht. Die Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung gilt seitdem für Personen als erteilt, die zugleich die Staatsangehörigkeit von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) oder Staaten der Länderliste nach § 41 Abs. 1 AufenthaltsV (Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland, Vereinigten Staaten von Amerika) besitzen und freiwillig in die Streitkräfte dieses Landes eintreten.

Verlust durch Verzicht oder Entlassung

Ein Deutscher kann per Antrag auf seine deutsche Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht wird wirksam mit Aushändigung der Verzichtsurkunde.
Ein Deutscher kann auf Antrag aus der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen werden, wenn er sich in einem anderen Staat einbürgern lässt. Dabei muss gewährleistet sein, dass er nicht staatenlos wird.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesverwaltungsamts:
Informationen zum Verzicht
Informationen zur Entlassung

Verlust durch dauerhaften Aufenthalt im Ausland vor 1914

Bis zum 31.12.1913 verloren deutsche Staatsangehörige die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie 10 Jahre dauerhaften Aufenthalt im Ausland hatten ohne sich bei einem deutschen Konsulat in die „Konsulatsmatrikel“ (Register der im jeweiligen Amtsbezirk wohnhaften Deutschen) eintragen zu lassen.
Dieser Verlustgrund ist von entscheidender Bedeutung für Personen, deren Vorfahre, von dem sie die deutsche Staatsangehörigkeit ableiten, vor 1904 aus Deutschland ausgewandert ist.
Ist dies der Fall, so hat der Vorfahre automatisch nach Ablauf von 10 Jahren Aufenthalt im Ausland die deutsche Staatsangehörigkeit verloren und konnte diese nicht mehr an die nächste Generation weitergeben.

Verlust in der Zeit vom 30.01.1933 bis 08.05.1945

Besondere Vorschriften gelten für Verfolgte des Nazi-Regimes, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 entzogen wurde.
Diese Personen und ihre Nachkommen haben einen Anspruch auf Einbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 GG.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesverwaltungsamts.

Sonstige Fragen

Bei weiteren Detailfragen zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit konsultieren Sie bitte den
Katalog der häufigsten Fragen (FAQ) zum Thema Staatsangehörigkeit auf der Webseite des Auswärtigen Amts
Werden Sie dort nicht fündig, setzten Sie sich bitte per E-Mail mit dem Konsularreferat der Botschaft in Verbindung

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