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Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht basiert grundsätzlich auf dem sogenannten Abstammungsprinzip. Das bedeutet, dass die deutsche Staatsangehörigkeit im Regelfall nicht aufgrund der Geburt in Deutschland erworben wird, sondern aufgrund der Abstammung von einem deutschen Elternteil.
Es gibt die folgenden Möglichkeiten für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit:
Erwerb durch eheliche Geburt
Eheliche Kinder, die vor dem 31.12.1963 geboren wurden, konnten die deutsche Staatsangehörigkeit nur durch einen deutschen Vater erwerben.
Eheliche Kinder einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters, die zwischen dem 01.01.1964 und dem 31.12.1974 geboren wurden, erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann, wenn sie sonst staatenlos geworden wären.
Seit dem 01.01.1975 erwerben eheliche Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil - also Vater oder Mutter - deutsch ist.
Eheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 01.04.1953 und vor dem 01.01.1975 geboren wurden und bereits eine Staatsangehörigkeit besaßen, hatten die Möglichkeit eine Erklärung abzugeben, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten wollten. Diese Erklärungsfrist ist mit dem 31.12.1977 endgültig abgelaufen.
Im Ausland geborene Kinder, deren deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 selbst im Ausland geboren wurde, erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit nur, wenn innerhalb eines Jahres die Eintragung der Geburt in ein deutsches Geburtenregister beantragt wird. Sofern der deutsche Elternteil vor dem 31.12.1999 und/oder im Bundesgebiet geboren wurde, ändert sich dagegen nichts am automatischen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung.
Erwerb durch nichteheliche Geburt
Nichtehelich geborene Kinder einer deutschen Mutter erhalten die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Mutter.
Nichteheliche Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter, die nach dem 01.07.1993 geboren wurden, erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit durch den Vater, sofern eine gültige Vaterschaftsanerkennung oder -feststellung erfolgt ist.
Nichteheliche Kinder eines deutschen Vaters, die vor dem 01.07.1993 geboren wurden, konnten die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erwerben, sofern
- eine nach deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erfolgt ist UND
- das Kind seit mindestens drei Jahre seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte UND
- die Erklärung vor Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben wurde.
Die Erklärung konnte nicht im Ausland sondern ausschließlich am deutschen Wohnort abgegeben werden. Die Vaterschaftsanerkennung bzw. das -feststellungsverfahren musste eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hatte. Die Erklärungsfrist ist am 30.06.2016 abgelaufen. Das letzte Kind, das vor dem 01.07.1993 geboren wurde, hat mittlerweile das 23. Lebensjahr vollendet.
Im Ausland geborene Kinder, deren deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 selbst im Ausland geboren wurde, erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit nur, wenn innerhalb eines Jahres die Eintragung der Geburt in ein deutsches Geburtenregister beantragt wird. Sofern der deutsche Elternteil vor dem 31.12.1999 und/oder im Bundesgebiet geboren wurde, ändert sich dagegen nichts am automatischen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung.
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung nach § 5 StAG
Mit dem am 20.08.2021 in Kraft getretenen Vierten Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wird ein zehnjähriges Erklärungsrecht (§ 5 StAG) geschaffen, das nach dem 23.05.1949 (Inkrafttreten des Grundgesetzes) geborenen Kindern eines deutschen Elternteils, die nach der zur Zeit ihrer Geburt geltenden Fassung des damaligen Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) in geschlechterdiskriminierender Weise vom Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen waren, die Möglichkeit eröffnet, die deutsche Staatsangehörigkeit durch eine einfache Erklärung gegenüber der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde zu erhalten. Die Möglichkeit des Erklärungserwerbs besteht auch für ihre Abkömmlinge.
Zum begünstigten Personenkreis zählen nach dem 23.05.1949 geborene
Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben (vor dem 01.01.1975 ehelich geborene Kinder einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters sowie vor dem 01.07.1993 nicht ehelich geborene Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter),
Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 17 Nr. 6 RuStAG a.F. vor dem 01.04.1953 verloren hat,
Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach deutschen Gesetzen wirksame Legitimation nach § 17 Nr. 5 RuStAG a.F. vor dem 01.04.1953 verloren haben, und
Abkömmlinge der Kinder nach Nummer 1 bis 3.
Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können die Erklärung unmittelbar beim Bundesverwaltungsamt oder bei der zuständigen Auslandsvertretung abgeben. Sie wird wirksam mit Eingang bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde (d.h. bei Auslandswohnsitz beim Bundesverwaltungsamt), wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Ausführliche Informationen zum Erklärungserwerb und die relevanten Formulare finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts:
Merkblatt zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung
Erklärung zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Anlage zur Erklärung zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Erwerb durch Geburt in Deutschland (seit 01.01.2000)
Seit dem 01.01.2000 kann die deutsche Staatsangehörigkeit auch durch Kinder ausländischer Eltern erworben werden, die in Deutschland geboren werden.
Voraussetzung ist, dass mindestens ein Elternteil seit wenigstens acht Jahren seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Bei Geburt des Kindes ab dem 28.08.2007 muss mindestens ein Elternteil zudem ein unbefristetes Aufenthaltsrecht haben.
Kinder, die vor dem 01.01.2000 geboren wurden, können nicht rückwirkend durch diese Regelung die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.
Erwerb durch Adoption
Die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben seit dem 01.01.1977 auch Kinder, die von einem deutschen Elternteil adoptiert wurden.
Für Kinder, die zwischen dem 01.01.1959 und dem 31.12.1976 durch einen deutschen Elternteil adoptiert wurden, gab es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben. Die Erklärungsfrist ist am 31.12.1979 abgelaufen.
Erwerb durch Legitimation
Legitimation war die „nachträgliche Ehelichwerdung“ eines nichtehelich geborenen Kindes durch Eheschließung der Eltern. Voraussetzung war, dass die Vaterschaft vor der Eheschließung der Eltern wirksam anerkannt oder festgestellt wurde. Eine Legitimation war auch durch Beschluss eines deutschen Vormundschaftsgerichts möglich.
Die Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Legitimation bestand bis zum 30.06.1998.
Erwerb durch Eheschließung einer Ausländerin mit einem Deutschen
Ausländische Frauen erwarben bis zum 31.03.1953 automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie einen Deutschen heirateten.
Unter bestimmten Voraussetzungen erwarben ausländische Frauen die deutsche Staatsangehörigkeit auch zwischen dem 01.04.1953 und dem 23.08.1957 durch Eheschließung mit einem Deutschen.
Bei Eheschließung mit einem Deutschen bei einem deutschen Standesamt zwischen dem 24.08.1957 und dem 31.12.1969 gab es für die ausländische Ehefrau die Möglichkeit bei der Eheschließung die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten zu erwerben. Sofern die Ehe nicht vor einem deutschen Standesbeamten geschlossen wurde oder die Erklärung nicht abgegeben wurde, hatte die ausländische Ehefrau - solange die Ehe weiter bestand und der Ehemann die deutsche Staatsangehörigkeit besaß - einen Einbürgerungsanspruch.
Seit dem 01.01.1970 ist die Eheschließung mit einem Deutschen kein automatischer Erwerbsgrund mehr.
Weitere Erwerbsgründe
Die deutsche Staatsangehörigkeit kann auch durch Einbürgerung oder Verleihung erworben werden.
Bitte beachten Sie zur
- Einbürgerung ehemaliger Deutscher und ihrer minderjährigen Kinder nach § 13 StAG
- Einbürgerung ehelicher Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter, die vor dem 01. Januar 1975 geboren wurden, sowie nichtehelicher Kinder deutscher Väter und ausländischer Mütter, die vor dem 01.07.1993 geboren wurden, gemäß § 14 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
- Einbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 Grundgesetz für frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihrer Nachkommen
die gesonderten Hinweise auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts.
Sonstige Fragen
Bei weiteren Detailfragen zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit konsultieren Sie bitte den Katalog der häufigsten Fragen (FAQ) zum Thema Staatsangehörigkeit auf der Webseite des Auswärtigen Amts hier
Werden Sie dort nicht fündig, setzten Sie sich bitte per E-Mail mit dem Konsularreferat der Botschaft in Verbindung. Kontakt