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Geburtsanzeige / Namenserklärung

Artikel

Für Personen, die nach dem 01.09.1986 geboren wurden, ist vor der Ausstellung eines deutschen Reisepasses in den meisten Fällen eine einmalige Namenserklärung notwendig.

Auch wenn die Person bereits einen deutschen Reisepass hatte, aber bisher keine Namenserklärung abgegeben wurde, muss diese nachgeholt werden.

Für die Bestimmung des Familiennamens eines Kindes gibt es zwei Möglichkeiten:

Geburtsanzeige

Für im Ausland geborene deutsche Staatsangehörige besteht die Möglichkeit, ihre Geburt beim zuständigen deutschen Standesamt in das Geburtenregister eintragen zu lassen. Das Standesamt nimmt in diesem Fall die Geburtsanzeige entgegen, die auch die Namenserklärung beinhaltet und stellt eine deutsche Geburtsurkunde für das Kind aus. Dies ist nicht obligatorisch, aber von Vorteil für alle weiteren Kontakte mit deutschen Behörden.

Die deutsche Geburtsurkunde kann auch als Nachweis für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit hilfreich sein.

In Zukunft ist eine deutsche Geburtsurkunde obligatorisch zum Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit bei Kindern, deren deutsche Eltern nach dem 01.01.2000 im Ausland geboren wurden und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Die Geburtsanzeige muss von den Eltern eines minderjährigen Kindes persönlich eingereicht und unterschrieben werden. Dies kann bei der Botschaft erfolgen. Minderjährige Kinder ab 14 Jahren müssen den Antrag zusammen mit den Eltern persönlich unterschreiben. Volljährige müssen den Antrag persönlich einreichen und unterschreiben.

Für die Geburtsanzeige müssen folgende Unterlagen im Original und zwei Kopien eingereicht werden:

  • ausländische Geburtsurkunde des Kindes mit deutscher Übersetzung
  • falls die Eltern bei der Geburt des Kindes verheiratet waren oder später geheiratet haben: Heiratsurkunde der Eltern (bei ausländischer Urkunde: mit deutscher Übersetzung)
  • Geburtsurkunden von Vater und Mutter (bei ausländischen Urkunden: mit deutscher Übersetzung)
  • Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit des deutschen Elternteils zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes (im Zeitpunkt der Geburt des Kindes gültiger deutscher Reisepass, Staatsangehörigkeitsausweis)
  • gültige Ausweispapiere der Eltern und des Kindes (deutscher Reisepass, uruguayische Cédula de Identidad)
  • ggfs. Abmeldebescheinigung des letzten deutschen Wohnortes
  • ausgefülltes Formular „Antrag auf Beurkundung einer Geburt“

Antrag auf Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland


Wichtiger Hinweis:

Sollten Vorehen der Eltern bestanden haben, sind über die Eheschließung/en und deren Auflösung Nachweise vorzulegen (bei ausländischen Urkunden: mit deutscher Übersetzung). Bei einer Ehescheidung deutscher Staatsangehöriger im Ausland kann es erforderlich sein, diese zunächst in Deutschland anerkennen zu lassen.

Wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet waren und die Mutter deutsche Staatsangehörige ist, so muss die Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung bei der Botschaft beurkundet werden.

Namenserklärung

Die Namenserklärung ist im Formular für die Geburtsanzeige enthalten.

Es besteht auch die Möglichkeit, nur eine Namenserklärung abzugeben. Hierfür sind die gleichen Unterlagen einzureichen wie für den Antrag auf Beurkundung einer Geburt.

Anstelle des Formulars „Antrag auf Beurkundung einer Geburt“ muss ein Formular „Namenserklärung“ oder „Namenserklärung für Volljährige“ ausgefüllt werden.

Formular Namenserklärung für Minderjährige

Formular Namenserklärung für Volljährige

Merkblatt Namenserklärung

Verfahrenshinweise und Gebühren

Die Übersetzung ausländischer Urkunden muss von einem anerkannten Übersetzer gefertigt sein.

Die deutsche Botschaft in Uruguay beschäftigt keine vereidigten Übersetzer/-innen und kann daher auch keine Übersetzungs- und Dolmetscherdienste für Dritte anbieten. Ferner kann die deutsche Botschaft keine Empfehlung für Übersetzerbüros aussprechen oder die Richtigkeit oder Vollständigkeit einer Übersetzung bestätigen.

Auf der Internetseite des uruguayischen Verbands der Übersetzer finden Sie vereidigte Übersetzer.

Es kann auch jeder andere in Uruguay oder Deutschland anerkannte Übersetzer kontaktiert werden.


Bei Urkunden mit Unterschrift und Siegel wird in der Regel auf die Apostille verzichtet. Digitale Urkunden sind dagegen zwingend mit Apostille zu versehen!
Im Falle eines im Ausland eingetretenen Ereignisses (Geburt, Heirat) ist die Urkunde des ursprünglichen Staats mit Apostille (bzw. Legalisation) vorzulegen. Die Umschreibung einer ausländischen Urkunde in das uruguayische Personenstandsregister reicht alleine nicht aus.


Die Geburtsanzeige bzw. die Namenserklärung wird durch die Botschaft an das zuständige Standesamt in Deutschland übermittelt; dieses ist in der Regel das Standesamt I in Berlin. Wenn ein Elternteil oder das Kind seinen Wohnsitz in Deutschland hat oder in der Vergangenheit jemals hatte, ist das Standesamt am letzten deutschen Wohnort zuständig.

Unabhängig davon, ob eine Geburtsanzeige oder eine Namenserklärung eingereicht wird, fallen folgende Gebühren an:

  • 79,57 EUR für die Beglaubigung der Unterschrift der Eltern bzw. des Volljährigen
  • 27,16 EUR für die Beglaubigung von Fotokopien

Alle Gebühren sind zahlbar in uruguayischen Pesos zum Tageskurs der Zahlstelle der Botschaft.

Das zuständige Standesamt in Deutschland erhebt weitere Gebühren für die Eintragung der Geburt sowie für die Ausstellung von Urkunden. Es erfolgt eine Zahlungsaufforderung des zuständigen Standesamts über die Botschaft.

Ausnahmen von der Notwendigkeit einer Namenserklärung trotz Geburt nach dem 01.09.1986

  • die Person besitzt eine deutsche Geburtsurkunde
  • der erste deutsche Reisepass wurde vor dem 01.04.1994 ausgestellt (Nachweis erforderlich)
  • die Eltern der Person führten zum Zeitpunkt der Geburt einen Ehenamen nach deutschem Recht (Nachweis erforderlich; in der Regel: deutsche Heiratsurkunde der Eltern oder Ehenamensbescheinigung eines deutschen Standesamts)
  • für ein Geschwisterkind der Person wurde bereits eine Namenserklärung nach deutschem Recht abgegeben, als die Person selbst und das Geschwisterkind noch minderjährig waren bzw. die Person selbst noch nicht geboren war; diese gilt auch für weitere minderjährige oder später geborene Kinder der gleichen Eltern
  • die Eltern der Person waren bei ihrer Geburt nicht verheiratet und die Person ist bereits volljährig; eine Namenserklärung ist nicht mehr möglich, die Person führt nach deutschem Recht den Familiennamen ihrer Mutter
  • die Person selbst wurde nach ihrer Geburt in Deutschland eingebürgert; sie führt den Familiennamen, den sie nach dem Recht ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Einbürgerung geführt hat


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