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Scheidung

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Allgemeine Informationen zum Thema Scheidung finden Sie hier.

Anerkennung einer im Ausland erfolgten Ehescheidung in Deutschland

Im Gegensatz zu einer im Ausland erfolgten Eheschließung, die in der Regel ohne weiteres auch für den deutschen Rechtsbereich anerkannt wird, muss eine im außereuropäischen Ausland erfolgte Ehescheidung zunächst durch die zuständige deutsche Behörde anerkannt werden, um Rechtswirkung zu entfalten.

Wichtig ist dies insbesondere für den Fall, dass eine erneute Eheschließung geplant ist, da es sich bei der neu geschlossenen Ehe sonst ggf. um eine in Deutschland unzulässige Doppelehe handeln könnte. Auch für die Einreichung einer Geburtsanzeige für ein Kind, welches in einer nachfolgenden Ehe geboren ist und bei einer Erklärung zur Wiederannahme des Geburtsnamens nach Scheidung ist dieses Verfahren zwingende Voraussetzung.

Eine Anerkennung der Scheidung nach § 107 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) ist dann nicht erforderlich, wenn beide Ehegatten, deren Ehe geschieden worden ist, die Staatsangehörigkeit des Landes haben, in dem die Scheidung vorgenommen worden ist (wenn also beispielsweise bei einer in Uruguay erfolgten Ehescheidung beide Ehepartner die uruguayische Staatsangehörigkeit haben). Ist allerdings einer der Partner deutsch-uruguayischer Doppelstaater, ist ein Anerkennungsverfahren in jedem Fall erforderlich.

Für den Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung an die örtlich zuständige Landesjustizverwaltung in Deutschland müssen folgende Unterlagen im Original und zwei Kopien eingereicht werden:


  • Heiratsurkunde der aufgelösten Ehe (bei ausländischen Urkunden: mit deutscher Übersetzung)
  • vollständige Ausfertigung der ausländischen Entscheidung zur Auflösung der Ehe mit Rechtskraftvermerk und möglichst mit Tatbestand und Entscheidungsgründen; für Uruguay genügt nicht die Vorlage der Heiratsurkunde mit dem Eintrag des Scheidungsvermerks - es muss das vollständige Scheidungsurteil des Gerichts vorgelegt werden!
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit des Antragstellers (Reisepass, Personalausweis)
  • Verdienstbescheinigung des Antragstellers (die Höhe der Gebühr wird durch die Landesjustizverwaltung nach dem Einkommen festgelegt)
  • ausgefülltes Antragsformular
  • Formular Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen nach § 107 FamFG


Die Übersetzung ausländischer Urkunden muss von einem anerkannten Übersetzer gefertigt sein.

Die deutsche Botschaft in Uruguay beschäftigt keine vereidigten Übersetzer/-innen und kann daher auch keine Übersetzungs- und Dolmetscherdienste für Dritte anbieten. Ferner kann die deutsche Botschaft keine Empfehlung für Übersetzerbüros aussprechen oder die Richtigkeit oder Vollständigkeit einer Übersetzung bestätigen.

Auf der Internetseite des uruguayischen Verbands der Übersetzer finden sie vereidigte Übersetzer.


Falls Urkunden aus anderen Ländern als Deutschland oder Uruguay vorgelegt werden, erkundigen Sie sich bitte zuvor bei der Botschaft, ob eine Apostille oder ggf. eine Legalisation der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland im Land der Ausstellung erforderlich ist.

Bei Antragstellung fallen bei der Botschaft folgende Gebühren an:

  • 56,43 EUR für die Beglaubigung der Unterschrift des Antragstellers auf dem Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen nach Art. 7 FamRÄndG
  • 24,61 für die Beglaubigung von Fotokopien

Alle Gebühren sind zahlbar in uruguayischen Pesos zum Tageskurs der Zahlstelle der Botschaft.

Die zuständige Landesjustizverwaltung in Deutschland erhebt weitere Gebühren, die nach Zahlungsaufforderung zu begleichen sind.

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