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Merkblatt zur Vorlage von Finanzierungsnachweisen

12.02.2021 - Artikel

Im Visumverfahren muss oft die Sicherung des Lebensunterhalts während des Aufenthalts in Deutschland nachgewiesen werden.
Für die Erteilung eines Schengen-Visums für kurzfristige, visumpflichtige Aufenthalte im Schengenraum ist ein Finanzierungsnachweis immer erforderlich. Auch für die Erteilung eines nationalen Visums für Deutschland ist es oft erforderlich, die Sicherung des Lebensunterhalts in Deutschland nachzuweisen.


Der Nachweis kann wie folgt erfolgen:


1. Verpflichtungserklärung
In Fällen, in denen der Antragsteller nicht über ausreichende finanzielle Eigenmittel verfügt, kann sich ein Dritter durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach den §§ 66-68 AufenthG auf bundeseinheitlichem Vordruck verpflichten, für die aus dem Aufenthalt des Gastes in Deutschland entstehenden Kosten (einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlungen und Rückführung in das Heimatland) aufzukommen.
Zuständig für die Entgegennahme der Verpflichtungserklärung sind in Deutschland die Ausländerbehörden am Wohnort des Verpflichtungsgebers. Der Verpflichtungsgeber kann, muss aber nicht mit dem Einlader identisch sein.
Geht aus der Verpflichtungserklärung hervor, dass die Bonität nicht geprüft wurde, so ist der Nachweis der Finanzierung der Reise nicht erbracht und muss in diesem Fall durch Vorlage ergänzender Unterlagen seitens des Antragstellers erfolgen. Die Verpflichtungserklärung kann in diesen Fällen ggf. noch zum Nachweis des Reisezwecks bzw. der Unterkunft dienen.


2. Einrichtung eines Sperrkontos
Der Lebensunterhalt kann im Visumverfahren durch die Einrichtung eines Sperrkontos nachgewiesen werden. Bei der Wahl des Anbieters haben Sie freie Wahl. In Uruguay bieten nach dem aktuellen Kenntnisstand der Botschaft keine Banken ein Sperrkonto an, das die Vorgaben des Visumverfahrens erfüllt. Anbieter, die weltweit diesen Service anbieten und weitere Informationen finden Sie hier.
Ein Sperrkonto kommt vor allem für Visa zu Studienzwecken und bei Sprachkursen in Betracht (zu den erforderlichen Monatsbeträgen siehe unten!).
Die Einrichtung des Sperrkontos und Überweisung des notwendigen Betrages müssen VOR Visumantragstellung erfolgen!


3. Eigenes Guthaben auf einem legalen Bankkonto im Gebiet der EU
Es ist ein ausreichender und aktueller Verfügungsbetrag (nicht Kreditrahmen!) nachzuweisen, sowohl bei Antragstellung als auch bei Erteilung des Visums. Ferner muss das Guthaben jederzeit verfügbar sein, Sparkonten werden nicht ohne weiteres anerkannt.


4. Stipendium
Der Nachweis mit Angabe des monatlichen Stipendienbetrags einer deutschen wissenschaftlichen Mittlerorganisation (z.B. DAAD, Humboldt-Stiftung, Max-Planck-Institut, ANII (National Agency of Research and Innovation); Universitätsstipendien o.ä.) ist erforderlich.


Hinweis für Studenten, Studienbewerber, Stipendiaten und Sprachkursteilnehmer:
Für die Sicherung des Lebensunterhaltes wird monatlich mindestens der jeweils geltende jährliche BaföG-Förderungshöchstsatz zugrunde gelegt. Der nachzuweisende Betrag liegt derzeit bei monatlich 861,-- EUR.
Ist ein ganzes Studienjahr oder mehr geplant, ist bei Antragstellung der Betrag für das erste Studienjahr in Höhe von 10.332,-- EUR nachzuweisen.
Stipendien müssen mindestens den gleichen Monatsbetrag enthalten. Ist der Monatsbetrag des Stipendiums geringer, muss der Differenzbetrag anhand der vorstehenden Alternativen nachgewiesen werden.


Bitte beachten Sie, dass die Vorlage eines gültigen Finanzierungsnachweises allein nicht automatisch zur Erteilung eines Visums führt!

Weitere Informationen

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