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Merkblatt zur Beantragung von Visa zum Zwecke der Erwerbstätigkeit

22.02.2021 - Artikel

Das deutsche Ausländer- und Beschäftigungsrecht ermöglicht in bestimmten Fällen die Erteilung von Aufenthaltstiteln zum Zwecke der Erwerbstätigkeit in Deutschland. Ob und wofür ein Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit erteilt werden kann, wird anhand des jeweiligen Einzelfalles beurteilt. Bei der Botschaft beantragen Sie das bei Einreise erforderliche nationale Visum.


Für die Beantragung des Visums sind bei persönlicher Vorsprache folgende Unterlagen vorzulegen:
• 2 ausgefüllte Antragsformulare und Belehrung gem. § 54 Abs.2 Nr.8 i.V.m. § 53 AufenthG
• 2 aktuelle biometrische Passfotos, Größe des Fotos 3,5 x 4,5 cm (Frontalaufnahme, Augen direkt auf die Kamera gerichtet, heller Hintergrund, ohne Schatten im Gesicht, keine Reflektion auf Brillengläsern, keine Kopfbedeckung. Mund geschlossen. Das Gesicht -von Kinn bis Haaransatz- muss 80% des Fotos ausfüllen (Gesichtshöhe zwischen 3,6 und 3,2 cm), linke und rechte Gesichtshälfte deutlich sichtbar)


Folgende Unterlagen bitte jeweils im Original und zwei Fotokopien vorlegen:
• aktueller und gültiger Reisepass (Gültigkeit muss noch mindestens 180 Tage über das geplante Einreisedatum hinaus gegeben sein)
• uruguayische Cédula de Identidad
• Qualifikationsnachweise zum beruflichen Werdegang mit Zeugnissen, Diplomen o.ä., jeweils mit Übersetzung ins Deutsche
• von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschriebener Original-Arbeitsvertrag auf deutsch, mit genauen Angaben zur geplanten Erwerbstätigkeit, Wochenstundenzahl, Bruttoentgelt etc.
ggf. bereits erteilte Zustimmung zur Arbeitsaufnahme durch die Bundesagentur für Arbeit/ZAV
• Angabe einer ersten Anschrift in Deutschland
• Krankenversicherung gem. EU-Norm (Geltungsbereich für den gesamten EU-Raum, Mindestdeckungssumme: 30.000,-- €, gültig ab Tag der Einreise) Spätestens nachzuweisen bei Abholung des Visums!


Hinweise:
• Die geplante Tätigkeit sollte im Einklang stehen mit der beruflichen Qualifikation
• deutsche Arbeitgeber haben die Möglichkeit mit dem Arbeitsvertrag die zur Visumserteilung erforderliche Zustimmung bereits direkt vorab zu beantragen; wird diese schon im Visumsverfahren vorgelegt, verkürzen sich Bearbeitungszeiten bei der Botschaft ggf. erheblich
• soweit akademische Abschlüsse mit vorgelegt werden gilt Folgendes:
Ob Ihr ausländischer Hochschulabschluss anerkannt oder vergleichbar ist, können Sie in der Vergleichsdatenbank ANABIN abfragen. Idealerweise legen Sie das Anabin-Prüfungsergebnis schon bei Antragstellung als Ausdruck mit den restlichen Antragsunterlagen vor!


Bitte achten Sie auf die Abgabe vollständiger Antragsunterlagen! Unvollständige Anträge können zur direkten Ablehnung des Visumsantrags führen.


Hinweis:
Die Botschaft holt vor Visumserteilung die erforderliche Zustimmung bei der in Deutschland zuständigen Bundesagentur für Arbeit und/oder Ausländerbehörde ein. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Bearbeitung des Visumsantrages dadurch bis zu 3 Monate oder mehr in Anspruch nehmen kann. Auf die Bearbeitungsdauer in Deutschland kann die Botschaft keinen Einfluss nehmen. Die endgültige und längerfristige Aufenthaltsgenehmigung wird nach Einreise von der Ausländerbehörde in Deutschland erteilt.


Dieses Merkblatt wird ständig aktualisiert, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Im
Einzelfall behält sich die Botschaft vor, auf die Vorlage weiterer Unterlagen zu bestehen. Eine
Bearbeitung des Antrages durch die Botschaft erfolgt erst nach vollständiger Vorlage der benötigten
Unterlagen.
Bitte vereinbaren Sie für die Antragstellung einen Termin auf der Homepage der Botschaft.

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