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Häufige Fragen rund ums Thema Wahlen FAQ

Eine Hand schmeißt einen unbeschrifteten Umschlag in eine Wahlurne

Wahl, © Colourbox

29.11.2023 - Artikel

Jede und jeder deutsche Staatsangehörige weltweit ist grundsätzlich berechtigt, an Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europaparlament teilzunehmen. Informationen zur Teilnahme von Uruguay aus finden Sie hier.

Jede und jeder deutsche Staatsangehörige weltweit ist grundsätzlich berechtigt, an Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europaparlament teilzunehmen. Informationen zur Teilnahme von Uruguay aus finden Sie hier.

FAQ

Ich habe in Deutschland einen Meldewohnsitz. Wie komme ich an Wahlunterlagen für eine Briefwahl?

Bitte wenden Sie sich per Post oder Mail an die Gemeindebehörde Ihres Wohnortes. Die Erreichbarkeit des Bürgerbüros finden Sie im Internet.

Kann ich bei der Botschaft wählen?

Leider nein, da zur Wahlteilnahme eine Eintragung in das Wählerverzeichnis einer Gemeindebehörde erforderlich ist, das anhand der Meldedaten in Deutschland erstellt wird. Die Botschaft ist keine Gemeindebehörde im Sinne der Wahlgesetze.

Ich bin in Deutschland abgemeldet. Wie kann ich wählen?

Sie müssen so bald möglich bei ihrem letzten Meldewohnort einen Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis stellen. Das Antragsformular und Informationen zum Verfahren finden Sie unter diesem Link. Der Antrag muss in Anbetracht der Postlaufzeiten von und nach Uruguay so früh wie möglich vor den nächsten Wahlen gestellt werden.

Kann ich wählen, auch wenn ich nie in Deutschland wohnhaft war?

Für diejenigen Auslandsdeutschen, die niemals mindestens drei Monate im Inland wohnhaft waren, ist die Gemeinde zuständig, mit der sie hinsichtlich der Vertrautheit und Betroffenheit am engsten verbunden sind.

In Fällen, in denen ein solcher Ort nicht festgestellt werden kann, kommt die letzte Heimatgemeinde der Vorfahren in gerader Linie im heutigen Bundesgebiet in Betracht, bei mehreren die des letzten Fortzuges.

Die Anschrift der zuständigen Gemeindebehörde können Sie auf der Internetseite Ihrer Gemeinde aufsuchen. In Hamburg und Berlin sind die jeweiligen Bezirksämter zuständig.

Ihrem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen Sie eine ausführliche Begründung in deutscher Sprache beifügen, in der Sie darlegen, wie Sie die notwendige Vertrautheit mit den aktuellen politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland persönlich aufgrund eigener Erfahrung und unmittelbar erworben haben.
Beispiele:

- Tätigkeit in deutschen Institutionen im Ausland
- häufig wiederkehrende Aufenthalte in Deutschland
- regelmäßige Geschäftsreisen über einen längeren Zeitraum.

Eine rein passive Kommunikationsteilnahme, etwa durch den Konsum deutschsprachiger Medien im Ausland, genügt nicht.

Die Post ist nicht sehr zuverlässig. Kann ich den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis bei der Botschaft abgeben?

Ja. Der korrekt an die zuständige Wahlbehörde adressierte Umschlag muss bei der Botschaft abgegeben werden und mit einer deutschen Briefmarke zu 0,80 € ausreichend frankiert sein.

Deutsche Briefmarken können Sie auch online erwerben.

Der Kurierweg ist nicht unbedingt schneller als die Post. Die Botschaft rät zu Alternativen wie DHL, FedEx, Versand an/durch Bekannte in Deutschland.

Die Haftung des Auswärtigen Amtes für Verlust, Beschädigung oder verzögerte Zustellung des Antrags ist ausgeschlossen. Eine Nachverfolgung der Sendungen ist nicht möglich.

Wie lange dauert es, bis ich die Wahlunterlagen bekomme?

Der Zeitpunkt ist abhängig von der Freigabe der Kandidatenlisten und der Erstellung der Wahlscheine. Das Auswärtige Amt hat keinen Einfluss auf die Postlaufzeiten und Bearbeitungsdauer bei den einzelnen Wahlämtern.

Kann man die Wahlunterlagen an die Botschaft senden lassen?

Ja, aber der Kurierweg ist nicht unbedingt schneller als der Direktversand an die ausländische Postadresse.

Bei Versand an die Botschaft bitte das Wahlamt unbedingt auf Folgendes hinweisen:
Die Wahlunterlagen müssen sich in einem gesonderten und verschlossenen Umschlag befinden, der deutlich als Wahlsache gekennzeichnet ist und den Namen des Wahlberechtigten, möglichst auch seine E-Mail-Adresse enthält.
Dieser Umschlag ist verschlossen in einem weiteren Briefumschlag mit folgender Adressierung zu versenden und für den Versand innerhalb Deutschlands ausreichend zu frankieren:

Auswärtiges Amt
für Botschaft Montevideo
Kurstraße 36
10117 Berlin

Vom Auswärtigen Amt werden diese Sendungen auf dem amtlichen Kurierweg an die Botschaft Montevideo weitergeleitet. Dort werden die Sendungen zur persönlichen Abholung durch den Wahlberechtigten in der Konsularabteilung hinterlegt. Zur Abholung ist ein Ausweis vorzulegen. (Mo-Fr. 8.30 – 11.30 Uhr, Mo-Do 14.00-15.00 Uhr, ohne Termin)

Sie können die Wahlunterlagen am selben Tag ausgefüllt zum Rückversand abgeben.

Eine Benachrichtigung oder Weiterleitung an die Privatadresse durch die Botschaft erfolgt nicht!

Die Haftung des Auswärtigen Amtes für Verlust, Beschädigung oder verzögerte Zustellung der Wahlunterlagen ist ausgeschlossen. Eine Nachverfolgung der Sendungen ist nicht möglich.

Kann man die Wahlbriefe bei der Botschaft abgeben?

Ja. Das letztmögliche Datum dafür hängt von dem Datum der jeweiligen Wahl ab, damit der Wahlbrief von der Kurierstelle des Auswärtigen Amts in Berlin noch rechtzeitig an das zuständige Wahlbüro weitergeleitet werden kann. Die Abgabe im verschlossenen Umschlag kann auch durch eine andere Person erfolgen.

Bitte senden Sie den Wahlbrief nicht per Post an die Botschaft, er kommt schneller an, wenn Sie ihn direkt an Ihr zuständiges Wahlbüro adressieren.

Die Haftung des Auswärtigen Amtes für Verlust, Beschädigung oder verzögerte Zustellung der Wahlunterlagen ist ausgeschlossen. Eine Nachverfolgung der Sendungen ist nicht möglich.

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